ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER DMS EXPORT GMBH
§1 GELTUNGSBEREICH
Für sämtliche geschäftliche Beziehungen zwischen der DMS Export Import GmbH (nachstehend „DMS“ genannt) und Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB (nachstehend „Kunde“ genannt) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für zukünftige geschäftliche Beziehungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, DMS hat deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Selbst wenn DMS auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden enthält oder auf solche verweist oder wenn DMS in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden Leistungen an diesen erbringt, liegt hierin kein Einverständnis mit der Geltung von dessen Geschäftsbedingungen.
§2 ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS
Alle Angebote von DMS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ein Vertrag mit DMS kommt nur zu Stande, wenn DMS binnen zwei Wochen ein entsprechendes Angebot des Kunden durch Erklärung annimmt oder die Ware an den Kunden übergibt.
DMS behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie sonstigen dem Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen vor. Diese dürfen vom Kunden nur nach schriftlicher Zustimmung von DMS Dritten gegenüber zugänglich gemacht werden.
§3 PREISE UND ZAHLUNGEN, VERZUG, AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNG
Von uns genannte Preise verstehen sich in Euro ab unserem Geschäftssitz zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen auch zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Steuern und Abgaben. Sofern nicht ausdrücklich ein anderes vereinbart ist, sind in unseren Preisen die Kosten für Zusatzleistungen wie Verpackung, Anlieferung der Ware, Transportversicherung, Montage etc. nicht enthalten.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Rechnungen von DMS sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen spätestens binnen drei Wochen nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei DMS; Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist DMS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verlangen. Ist DMS wegen Verzuges zum Schadensersatz statt der Leistung berechtigt, so beträgt dieser 15 % des Nettorechnungspreises. Dem Kunden bleibt der Nachweis erhalten, dass DMS kein oder nur ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung nachgewiesener weitgehender Verzugsschäden durch DMS bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder von DMS anerkannt sind.
§4 SICHERHEIT UND VORLEISTUNG
Sofern der vom Kunden geschuldete Preis noch nicht zur Zahlung fällig ist oder wenn die von uns geschuldete Leistung eigens angefertigt oder von Dritten beschafft werden muss oder ins Ausland verbracht werden soll, ist der Kunde verpflichtet, DMS auf Verlangen Sicherheit zu leisten oder mit dem uns geschuldeten Preis in Vorleistung zu treten, wobei der Kunde für den Fall der Vorleistung von uns Sicherheit verlangen kann. Wer eine Sicherheit verlangt, hat dem anderen Vertragsteil die üblichen Kosten der Sicherheit bis zu einem Höchstsatz von 2 % für das Jahr zu erstatten; dies gilt nicht, soweit die Sicherheit wegen Einwendungen des anderen Vertragsteiles aufrecht erhalten werden muss und die Einwendungen sich als unbegründet erweisen oder soweit die Sicherheit sonst vertragswidrig nicht zurückgegeben wird.
DMS ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von DMS aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die der selbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Dasselbe gilt, wenn DMS von derartigen Umständen unverschuldet erst nach Abschluss des Vertrages Kenntnis verlangt.
Kommt der Kunde mit der Leistung der verlangten Sicherheit oder Vorleistung länger als 14 Werktage in Verzug, so ist DMS berechtigt, dem Kunden hierfür eine Nachfrist von mindestens 10 Werktagen zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist DMS berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 3 Abs. 3 zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Gestellung der Sicherheit oder die Vorleistung ernsthaft und endgültig verweigert.
§5 LIEFERUNG UND LIEFERZEIT, TEILLEISTUNGEN
Ist mit dem Kunden eine Lieferung vereinbart, so ist der Kunde verpflichtet, die in seiner Spähre liegenden Leistungsvoraussetzungen zu gewährleisten und Mitwirkungen zu unternehmen. Kommt er dem trotz Abmahnung nicht nach oder ist keine befahrbare Anfuhrstraße vorhanden, entfällt die Pflicht zur Anlieferung.
Hat sich DMS zum Abladen verpflichtet, so erfolgt dies durch Abladen direkt am Fahrzeug. Ist Lieferung „frei Kunde“ bzw. „frei Lage“ vereinbart, so bedeutet dies Anlieferung ohne Abladen. DMS darf sich bei der Lieferung Dritter bedienen.
Befinden wir uns mit der Lieferung im Verzug, so hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen, die in keinem Fall 10 Tage unterschreiten darf. Dies gilt nicht für den Fall der Versäumung einer vereinbarten Lieferfrist.
DMS haftet nicht für Verzögerungen oder Unmöglichkeiten der Lieferung/Leistung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Waren-, Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende oder nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die DMS nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse DMS die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ist DMS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verschieben sich die Liefer- bzw. Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, welche in jedem Falle 5 Werktage beträgt. DMS wird den Kunden über Verzögerungen im Sinne dieses Absatzes unverzüglich unterrichten. Fällt aufgrund einer nicht vom Kunden zu vertretenden Verzögerung dessen Interesse an der Leistungserbringung fort, so ist er nach fruchtlosem Ablauf einer DMS zu setzenden angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurückzutreten.
DMS ist zur Teillieferung und Abrechnung hierüber berechtigt, wenn die Lieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, DMS erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
§6 ERFÜLLUNGSORT, GEWÄHRLEISTUNG
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Dresden.
Bei Anlieferung von Ware durch DMS geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung mit Beginn des Abladevorgangs auf den Kunden über. Bei zusätzlich vereinbartem Abladen geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes und bei Versendung ab Beginn des Verladevorgangs auf den Kunden über; dies gilt auch dann, wenn er sich hierbei eines Dritten bedient. Des Weiteren geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald er sich im Annahmeverzug befindet.
§7 GEWÄHRLEISTUNG
Ist DMS zur Lieferung einer gebrauchten Sache verpflichtet, sind Gewährleistungsansprüche des Kunden ausgeschlossen, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde. Bei neuen Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.
Ist die von DMS geschuldete neue Sache bzw. die zu erbringende Leistung mangelhaft, so erfolgt die Nacherfüllung nach unserer Wahl entweder durch Beseitigung des Mangels oder durch Ersatzlieferung. Der Kunde hat dann bei Fehlschlagen der Nacherfüllung die gesetzlichen Mängelansprüche. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Nachbesserungsversuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Kaufsache oder des Mangels oder sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Der Kunde hat gelieferte neue Sachen unverzüglich nach Übergabe auf Mängel zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, gegenüber DMS unverzüglich schriftlich Anzeige hierüber zu machen. Erfolgt eine solche Anzeige nicht binnen 7 Werktagen, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss dieser binnen fünf Werktagen nach der Entdeckung schriftlich angezeigt werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
Die Rechte des Kunden wegen des arglistigen Verschweigens eines Mangels bleiben von den Bestimmungen dieses Paragraphen unberührt.
§8 SCHADENSERSATZ
DMS haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung bzw. Herstellung des von wesentlichen Mängeln freien Leistungsgegenstandes sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Leistungsgegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
Soweit DMS dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die DMS bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Leistungsgegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Leistungsgegenstandes typischerweise zu erwarten sind. Die Haftung für Fahrlässigkeit wegen Verzögerung der Leistung ist auf einen Betrag von 10 % des jeweiligen Wertes der Leistung einschließlich Umsatzsteuer begrenzt.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von DMS.
Die Einschränkungen dieses Paragraphen gelten nicht für die Haftung von DMS wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§9 EIGENTUMSVORBEHALT
Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Sache (nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt) bis zur vollständigen Begleichung aller unserer Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. DMS ist bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für DMS. Er behandelt sie auf eigene Kosten pfleglich und mit höchster Sorgfalt. Er teilt DMS einen Wechsel der eigenen Anschrift sowie des Besitzers oder des Standorts der Ware jeweils unverzüglich mit.
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so erfolgt dies im Namen und für Rechnung von DMS als Hersteller. DMS erwirbt unmittelbares Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt – das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen mitverarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei DMS eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – um o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an DMS.
Wird Vorbehaltsware mit anderen, DMS nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt, so erwirbt DMS das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen mitvermischten Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so hat dieser DMS anteilmäßig Miteigentum zu übertragen.
Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf gelieferte Ware wird der Kunde jeweils unverzüglich DMS hierüber informieren und den Dritten auf das Eigentum von DMS hinweisen. Weiterhin wird er DMS alle zur Abwehr des Zugriffs notwendigen Auskünfte erteilen. Können die DMS im Zusammenhang mit der Abwehr entstehenden notwendigen Kosten nicht vom Dritten erstattet werden, haftet ihr hierfür der Käufer.
DMS wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderung auf Verlangen des Kunden nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.
§10 GERICHTSSTAND, RECHTSWAHL, SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen DMS und dem Kunden ist Dresden. Dies gilt nicht, wenn der Kunde kein Kaufmann ist, es sei denn, er hat keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, er verlegt nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort ist zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
Die Beziehung zwischen DMS und dem Kunden unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) gilt nicht.
Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass DMS die für die Vertragserfüllung erforderlichen persönlichen Daten des Kunden speichert.
Nebenabreden zu dieser Vereinbarung, auch mündlicher Art, sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformabrede selbst oder den Verzicht hierauf. Individuelle Vertragsabreden im Sinne des § 305 b BGB haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung, auch eine künftig in sie aufgenommene Bestimmung, ganz oder teilweise nichtig oder sonst nicht rechtswirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Diese Regelung stellt keine Beweislastabrede dar, sondern gestaltet das materielle Recht. Für den Fall einer – auch teilweisen – Nichtigkeit oder Rechtsunwirksamkeit verpflichten sich die Parteien, die ungültige Bestimmung durch eine dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck dieser Vereinbarung so weit wie möglich nahe kommende Regelung zu ersetzen. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn die Vereinbarung unvollständig oder undurchführbar sein oder werden sollte.